meta-menue-oben
blockHeaderEditIcon
 Datenschutz | Impressum | Mandantenlogin |  
logo
blockHeaderEditIcon
Steuerberater Stuttgart Horn und Pohl
mega-menu
blockHeaderEditIcon
oeffnungszeiten
blockHeaderEditIcon

 Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
07.30 - 16.00 Uhr

oder nach Vereinbarung

blockHeaderEditIcon
blockHeaderEditIcon
motiv-honorar
blockHeaderEditIcon
Horn und Pohl - Honorar

honorar


Informationen zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

 bitte hier klicken...

Vergütung

Bei der Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen sind Steuerberater im Wesentlichen an die für sie gültige Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Nach der gesetzlichen Regelung dürfen die Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und haben sich nach dem Zeitaufwand, dem Wert des Objekts und der Art der Aufgabe zu richten. Die Gebührenregelungen beziehen sich allerdings nur auf die Tätigkeiten, die das Berufsbild des Steuerberaters prägen (§ 33 StBerG); sie gelten nicht für Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters lediglich vereinbar sind (§ 57 Abs. 3 StBerG).

Die Einzelvergütung nach der Vergütungsverordnung führt zu einer größeren Transparenz in der Leistungsabrechnung. Hierbei werden durch die Verwendung von Gegenstandswerten die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten berücksichtigt. Der zeitliche Aufwand für die Erbringung der Leistung durch den Berater spiegelt sich in der Verwendung eines Gebührenrahmens wieder.

 

Es sind folgende Möglichkeiten der Leistungsabrechnung gegeben:

  • Einzelvergütung nach der Vergütungsverordnung als
  1. Wertgebühr (nach Gegenstandswert unter Berücksichtigung eines Gebührensatzrahmens)
  2. reine Zeitgebühr
  3. Betragsrahmengebühr (z.B. bei Führen von Lohnkonten)
  • Pauschalvergütung nach Vereinbarung
  • Höhere Vergütung nach Vereinbarung

 

Neben den Gebühren sind auch die Entgelte für Auslagenersatz in der Vergütungsverordnung geregelt.

Für Tätigkeiten außerhalb der Steuerberatervergütungsverordnung (mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeiten wie z.B. wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit) gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung bei

  • Dienstverträgen nach § 612 BGB
  • Werkverträgen nach § 632 BGB

 

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Honorar stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Zur Durchführung einer Gebührenschätzung benötigen wir Angaben zum Gegenstandswert der Tätigkeit sowie zum voraussichtlichen Umfang der Arbeiten.

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten sind immer dann abzugsfähig, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dies gilt vor allen Dingen im betrieblichen Bereich und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie nichtselbständiger Arbeit. Der Abzug von Steuerberatungskosten, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung, Kinder etc.), ist seit dem Jahr 2006 nicht mehr zulässig.

admin-blog-mobil
blockHeaderEditIcon

 Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
07.30 - 16.00 Uhr

oder nach Vereinbarung

fusszeile1
blockHeaderEditIcon
© Horn und Pohl Steuerberater | Böblinger Str. 8 | 70178 Stuttgart | Telefon 0711/64496-0
fusszeile2
blockHeaderEditIcon
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*